Kategorie: Traumjob Musikerin

In dieser Kategorie möchte ich euch aus meinem Musikerinnendasein berichten. Vielleicht seid ihr Hobbymusiker und wollt in Zukunft Auftritte spielen, oder ihr wollt eine CD produzieren. In dieser Blog Reihe findet ihr ein paar Tipps die euch vielleicht weiterhelfen eure Pläne umzusetzen. Gerne könnt ihr mich bei Fragen auch kontaktieren. Ich helfe gerne weiter.

  • Rechnung schreiben – Hintergrundwissen

    Meine Einnahmen aus steuerlicher Betrachtung

    Laut 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG erziele ich meine Einkünfte mit Auftritten aus freiberuflicher Tätigkeit und bin deshalb einkommensteuerpflichtig. Da jedoch mein Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird bin ich laut §19 UstG nicht umsatzsteuerpflichtig („Kleinunternehmerregel“).

    Diese sogenannte „Kleinunternehmerregel“ muss ich berücksichtigen, wenn ich eine Rechnung an Veranstalter schreibe. Hier muss ich mit Hinweis auf §19 UStG erwähnen, dass ich Umsatzsteuerbefreit bin.

    Was gehört in eine Rechnung rein?

    Was in einer Rechnung drin steht hängt von verschiedenen Faktoren ab. Welches Geschäftsmodell habt ihr? Welche Zahlungsbedingungen sind vereinbart? Wieviel Umsatzsteuer fallen an? u.v.m.

    Hier seht ihr eine Liste mit ein paar Punkten, die für euch in Frage kommen können.

    • Name, Kontaktdaten und Adresse des Rechnungsempfängers
    • Name und Adresse des Rechnungsstellers
    • Rechnungsdatum
    • Fortlaufende Rechnungsnummer
    • Rechnungsbetrag
    • Steuernummer / Umsatzsteuernummer
    • Umsatzsteuer (19%/7%/0%) mit Hinweis auf §19 UStG
    • Leistungsbeschreibung
    • Zahlungsbedingungen
    • Bankverbindung

    Hier habe ich euch eine Musterrechnung angehängt. Dieses Muster könnt ihr gerne verwenden. Denkt daran, dass ihr es für eure Zwecke entsprechend anpasst.

    Außerdem gut zu wissen

    Es gibt eine Übungsleiterpauschale, die besagt, dass Einnahmen bis zu 3.000 Euro jährlich steuerfrei und sozialversicherungsfrei abgesetzt werden können, wenn diese Einnahmen durch nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten generiert werden.

    Begünstigte Tätigkeiten: Chorleiter, Orchesterdirigent, Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung (zum Beispiel Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen, sowie im Rahmen der beruflichen Ausbildung und Fortbildung)

    So konnte ich beispielsweise die Einnahmen aus meiner Lehrertätigkeit für einen Gemeinnützigen Verein im Rahmen der Übungsleiterpauschale teilweise steuerlich absetzen.

    EStG §3 Abschnitt 26 – Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten […] im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr.

    Achtung!

    Wenn meine Einnahmen über einen längeren Zeitraum niedriger sind als meine Ausgaben, kann mir steuerlich die Gewinnerzielungsabsicht abgesprochen werden. In diesem Fall wird meine Musik als „Liebhaberei“ deklariert was zur Folge hat, dass ich meine Einnahmen nicht mehr versteuern muss, aber auch meine Ausgaben nicht mehr steuerlich absetzen kann.


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    Die auf dieser Seite enthaltene Übersichtsliste sowie die kostenlosen Musterrechnung sind ausdrücklich als Muster zu verstehen. Sie dienen der Information, Anregung und Formulierungshilfe. Sie erheben keinen Anspruch auf Rechtsgültigkeit. Diese entheben den Nutzer nicht von eigener sorgfältiger Überprüfung seines zu regelnden Einzelfalls. Bei vertragsrechtlichen Fragestellungen sollte in jedem Fall ein Anwalt konsultiert werden. Ich übernehme keinerlei Haftung für Auswirkungen auf die Rechtspositionen der Parteien.

  • Der Gastspielvertrag

    Es gibt unzählige Verträge im Musikgeschäft… Bandverträge, Verträge für Studiomusiker, Orchesterverträge, Lizenzverträge, Plattenverträge.. um nur ein paar zu nennen. Für mich als Liedermacherin und Kontrabassistin ist vor allem der Gastspielvertrag interessant. Auf ihn möchte ich in diesem Blog etwas näher eingehen. Er wird geschlossen zwischen Künstler und Veranstalter und beinhaltet alle Veranstaltungsdetails. Weitere Bezeichnungen sind u.a. Booking Vertrag, Veranstaltungsvertrag, Engagementvertrag oder Konzertvertrag.

    Es gibt zwei Vertragsarten, die bei einem Gastspielvertrag in Frage kommen können:

    Der Dienstvertrag nach §611 BGB. In diesem verpflichtet sich der Musiker zur Leistungserbringung seines zugesagten Angebots. Hier stellt der Veranstalter Ansprüche an den Inhalt des Veranstaltungsprogramms. (z.B. Einflussname auf die Setliste) Der Dienstvertrag ist nicht an eine Zielvereinbarung geknüpft. Hier ist der Wille zur Leistungserbringung des Künstlers ausreichend.

    Der Werkvertrag nach §631 BGB. Er ist an Erfolgsziele geknüpft deren Nichterreichung eine Kürzung der Gage zufolge haben könnte. Dies könnte bei einem nicht ausverkauften Konzert der Fall sein. Bei einem Werkvertrag nimmt der Veranstalter wenig Einfluss auf den Inhalt des Programms. Der Künstler in seiner künstlerischen Gestaltung ist frei.

    Ob es sich bei einem Gastspielvertrag um einen Werkvertrag oder einen Dienstvertrag handelt ist schwer zu sagen. Oft verschwimmen die Grenzen zwischen Werk- und Dienstvertrag. Eine genaue Zuordnung muss im Zweifelsfall von einem Anwalt entschieden werden. In meiner musikalischen Laufbahn war es zum Glück noch nie notwendig einem Anwalt zu konsultieren. Ich hatte noch nie Probleme mit Veranstaltern. Hoffentlich bleibt es so. 🙂

    Ist ein Gastspielvertrag zwingend notwendig?

    Nicht unbedingt. Jedoch sind Veranstalter und Künstler wesentlich besser abgesichert wenn vor der Veranstaltung ein Vertrag abgeschlossen wurde. Bei Veranstaltern die ich sehr gut kenne verzichte ich auf einen Gastspielvertrag. In diesem Fall verlasse ich mich auf die mündliche Absprache.

    Wie sieht so ein Vertrag aus?

    Diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten. Jeder Gastspielvertrag sieht anders aus. Er muss immer auf eure Veranstaltung und eure Bedürfnisse angepasst werden. In der Übersicht habe ich einige, für mich interessante Punkte aufgeführt.

    • Präambel, hier wird kurz der Inhalt des Vertrages formuliert
    • Name und Anschrift der Vertragspartner
    • Gage, Art und Weise der Zahlung, ggf. Bankverbindung
    • Catering, Unterbringung, Getränke, Backstage Raum
    • Genaue Daten der Veranstaltung (Uhrzeiten, Aufbau, Soundcheck, Einlass)
    • Programminhalte
    • Equipment, Bühnenplan, Sonnenschutz, Überdachung, etc.
    • Haftung für Schäden am Veranstaltungsort
    • Vereinbarung über Folgen eines kurzfristigen Ausfalls der Veranstaltung seitens des Künstlers / seitens des Veranstalters
    • Regelung über Eintritt, Gästeliste
    • Regelung der Sozialabgaben (Künstlersozialkasse, GEMA, etc.)
    • Werbung
    • Gerichtstand des Künstlervertrages salvatorischen Klausel
    • Unterschrift beider Parteien

    Hier habe ich euch einen Mustervertrag angehängt:

    Diesen Mustervertrag müsst ihr jedoch auf eure Bedürfnisse anpassen und ggf. kürzen oder ergänzen.

    Viel Erfolg!


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  • Spotify – Werde ich reich damit?

    Zahlen und Fakten

    Um mehr über die Streaming Plattform zu erfahren lese ich mich durch Wikipedia und erfahre, dass Spotify mit über 345 Millionen aktiven Nutzern (Stand: 3. Februar 2021), der weltweit größte Audio-Streaming-Abonnementdienst ist und in 93 Märkten verfügbar ist. Neben einer kostenlosen, werbefinanzierten Nutzung ist ein kostenpflichtiges Premium Abonnement möglich welches von 155 Millionen zahlenden Abonnenten genutzt wird. Seit März 2012 ist dieser Dienst in Deutschland verfügbar. Entwickelt wurde Spotify 2006 von einem schwedischen Start-up Unternehmen. In Deutschland gibt es aktuell 4 Abo Varianten.

    Aktuelle Kosten in Deutschland für ein Premium Abo bei Spotify:

    • Studenten: 4,99 Euro/Monat
    • Einzelpersonen: 9,99 Euro/Monat
    • Duo (2 Konten): 12,99 Euro/Monat
    • Familien (bis zu 6 Konten): 14,99 Euro/Monat

    Laut Statista waren im März 2020 50 Millionen Songs auf Spotify, im September 2020 waren es bereits 60 Millionen. Trotz einem Umsatz in 2020 von rund 7,88 Milliarden Euro belief sich der Nettoverlust des Unternehmens auf rund 581 Millionen Euro. Begründet wird dieser Verlust u.a. mit hohen Investitionen im Podcast Bereich.

    Meine Musik gibt es jetzt bei Spotify – NEIN, ich werde damit nicht reich

    Die Höhe der monatlichen Auszahlung hängt von vielen Faktoren ab. Leider konnte ich auch keine ganz klare Auflistung aller Einflussfaktoren finden. Hier aber eine kleine  Zusammenfassung aus allen Informationen, die ich finden konnte:

    • Land / Standort des Hörers:        
      • Da der Preis für ein Abonnement von Land zu Land variiert
      • Da die Werbeeinnahmen in den einzelnen Ländern variieren.
    • Abostatus des Hörers
    • Mein Standort
    • Die Anzahl meiner monatlichen Streamings
    • Verhältnis Anzahl aller Streams zu Anzahl meiner Streams (auf Landesebene)
    • Die Anzahl meiner Abonnenten
    • Dauer des Streams (ein Track muss mindestens 30 Sekunden oder länger angehört werden)

    Laut Igroovemusic bekommt man in Island am meisten für einen Stream, allerdings ist Island mit nur ca. 364 000 Einwohnern auch ein sehr kleiner Markt. Deutschland steht auf Platz 19 (Luxemburg Platz 13) was die Höhe der Einnahmen pro Klick angeht. Dies liegt unter anderem daran, dass in Deutschland die Abo Kosten nur etwa halb so hoch sind wie beispielsweise in Island.

    Von allen erzielten Einnahmen behält Spotify 30% für sich und gibt 70% weiter an Komponisten, Songwriter, Rechteinhaber und/oder Labels.

    Aber wieviel verdiene ich denn nun mit Spotify?

    Leider gibt es keine eindeutige Antwort auf diese Frage, aber man kann davon ausgehen, dass ich ungefähr pro Stream 0.002862237673 Euro erhalte (Stand 7/2020)

    Quelle: https://www.igroovemusic.com/blog/wie-viel-erhalte-ich-pro-stream-auf-spotify.html

    Wie hoch sind die Kosten für einen Spotify Artist Account?

    Ich selbst kann meine Musik nicht auf Spotify anbieten. Dafür brauche ich entweder ein Label, was ich jedoch nicht habe, oder einen Digitalen Musikvertrieb. Also entscheide ich mich für den Musikverteiber „DistroKid“. Hier zahle ich jährlich 20 Dollar, habe aber ansonsten keine weiteren Gebühren. Außerdem kann ich so viele Songs hoch laden wie ich will. Ich habe 10 von 12 Titeln meiner CD Mutige Gedanken auf Spotify hoch geladen.

    Meine persönliche Auseinandersetzung zum Thema Spotify werde ich euch in einem extra Blog schildern. Schreibt mir gerne auch eure Meinung zu diesem Thema.

    NACHTRAG: Mittlerweile gibt es nur noch einen Song von mir auf Spotify. Die anderen Songs habe ich wieder raus genommen. Es widerstrebt mir momentan meine Musik auf Spotify anzubieten. Bei DistroKid habe ich gekündigt, dafür nutze ich jetzt MusicHub der GEMA für einen Song. Vielleicht ändert sich meine Meinung irgendwann nochmal. Dann gibt es einen Nachnachtrag 😉

  • Liedermacherin mit eigenen Texten – Das Urheberrecht.

    Seit einiger Zeit schreibe ich eigene Lieder mit deutschen Texten. Natürlich wollte ich meine Stücke auch der Öffentlichkeit zugänglich machen. Doch was muss ich dabei beachten? Was passiert, wenn mir jemand ein Stück klauen will? Wie bekomme ich das Urheberrecht an meinen Stücken? All diese Fragen haben mich damals beschäftigt, deshalb möchte ich in diesem Blog genauer darauf eingehen.

    Auszüge aus dem Urhebergesetz (UrhG): Laut UrhG §1 genießen Urheber von Werken der […] Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Werke der Musik sind laut UrhG §2 Absatz 2 geschützte Werke. Der Urheber ist laut §7 der Schöpfer des Werkes. Das Urheberrecht (§11) schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

    Das heißt also, sobald ich ein Lied schreibe bin ich automatisch die Urheberin und habe damit alle Urheberrechte und einen Anspruch auf Vergütung wenn meine Werke genutzt werden. Die Urheberrechte beinhalten außerdem u.a. das Recht der Veröffentlichung (§12  UrhG Veröffentlichungsgesetz, §17 UrhG Verbreitungsrecht) und der Vervielfachung  (§16 UrhG Vervielfältigungsrecht). Laut deutschem Recht kann das Urheberrecht nicht abgelegt werden. Es gilt bis zu 70 Jahre nach dem Tod. Es ist keine Registrierung oder Anmeldung seitens des Erschaffers notwendig. Nur durch Nutzungsvereinbarungen (Lizenzen) können Urheberrechte auf andere übertragen werden.

    Na, das sind ja schonmal gute Nachrichten, doch was tun, wenn gegen mein Urheberrecht verstoßen wird? Laut §97 UrhG habe ich Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz. Allerdings bin ich in diesem Fall in der Beweispflicht. Ich muss also nachweisen, dass ich tatsächlich die Urheberin bin.

    „Ja, ich habe dieses Stück geschrieben – bitte glaubt mir!“ reicht allerdings nicht aus.

    Doch welche Möglichkeiten habe ich mein Urheberrecht nachzuweisen? Ein rechtskräftiger Nachweis ist die Hinterlegung der Noten oder Aufnahmen bei einem gesetzlichen Vertreter (Rechtsanwalt oder Notar). Diese Methode ist rechtlich sicher, jedoch auch mit Kosten verbunden.

    Hilfreich, jedoch nicht zwingenderweise ausreichend, ist es, die Vor-und Zwischenstufen des kreativen Prozesses auf zu bewahren. Das können z.B. erste Notizen mit Ideen für ein neues Lied sein. Es ist also ratsam alle Belege, die den Erstellungsprozess dokumentieren auf zu bewahren. Sinnvoll ist außerdem auch, das Erstellungsdatum festzuhalten.

    Des Weiteren kann man das Stück per Einschreiben an die eigene Adresse senden. Der Poststempel dient dann als Nachweis, wann das Stück geschaffen wurde. Natürlich darf der Umschlag nicht geöffnet werden. Diese Methode ist jedoch leider umstritten, da hier eine Manipulation nicht ausgeschlossen werden kann.

    Ebenfalls hilfreich für den Nachweis des Urheberrechts sind Aussagen Dritter. Jedoch wird auch hier von Fall zu Fall entschieden, ob solche Aussagen als Urhebernachweis rechtskräftig sind.

    Über die Rechtskräfigkeit eines YouTube Uploads als Urhebernachweis habe ich leider keine offiziellen Informationen gefunden.

    Nun wollt ihr wissen, was ich mache um mein Urheberrecht nachzuweisen?

    Ich habe mir tatsächlich schon Stücke per Einschreiben geschickt. Im Internet gibt es auch Plattformen, bei denen man Stücke gegen Bezahlung registrieren kann. Jedoch darauf habe ich seither verzichtet.

    Auch interessant: §32a UrhG – dieser sogenannte „Fairness“ Paragraph besagt, dass die Bezahlung des Urhebers verhältnismäßig und fair gemäß den Erträgen sein muss. Vergebe ich also eine Lizenz für ein Stück zu bestimmten Konditionen, und dieses Stück erzielt dann enorme finanzielle Einnahmen, kann ich laut §32a UrhG eine nachträgliche angemessene Vergütung einfordern.

    Weiterführende Links

    Musik schützen im Internet


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  • GEMA – Was steckt dahinter?

    • GEMA steht für „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“.
    • Sie ist im Sinne des VGG (Verwertungsgesellschaftengesetz), eine Verwertungsgesellschaft.
    • Ihren Hauptsitz hat sie in Berlin.
    • Sie ist ein wirtschaftlicher Verein (§22 BGB ) ohne das Ziel privatwirtschaftliche Einnahmen zu generieren. Alle Einnahmen (abzügl. Der Verwaltungskosten) werden an dessen Mitglieder ausgezahlt.
    • Einnahmen werden erzielt durch die Auszahlung von Gebühren für Nutzungsrechte.
    • Beispiel: Wenn ein Veranstalter, ein Radiosender oder eine Bar Musik öffentlich spielt muss für die Musiknutzung eine Gebühr an die GEMA entrichtet werden. Die Höhe der Gebühr hängt ab von vielen Faktoren z.B. Veranstaltungsgröße, Veranstaltungsort, Reichweite, Eintrittspreis, Live oder vom Band etc. Diese Gebühr wird an den Musikurheber über die GEMA ausgezahlt.

    Welche Rolle spielt die GEMA im Zusammenhang mit meinen Urheberrechten?

    Gar keine. Das Urheberrecht fällt mir automatisch zu. Eine GEMA Mitgliedschaft hat also keinen Einfluss auf mein Urheberrecht. Trotzdem ist sie sehr eng mit dem Urheberrecht verbunden denn sie vertritt meine Urheberrechte. Nachdem ich also als Mitglied meine Stücke der GEMA gemeldet habe, sind sie „GEMA-pflichtig“. Ein Musiknutzer muss dann Nutzungsgebühren für die Nutzung meines Werkes an die GEMA zahlen (§11 UrhG und §54 UrhG). Eine ihrer Hauptaufgaben ist die Sicherstellung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik sowie Musiktexten. Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil der gezahlten Vergütungen zu. Meine Urheberrechte könnte ich auch ohne eine GEMA MITgliedschaft geltend machen, das wäre jedoch mit einem sehr hohem Aufwand verbunden.

    Wie wird man GEMA Mitglied?

    Um Mitglied zu werden muss man einen Verwertungs- bzw. Berechtigungsvertrag mit der VG abschließen und eine einmalige Aufnahmegebühr entrichten. Den „Aufnahmeantrag für Musikurheber“ findet man auf der Website der GEMA. Urheber (vor 1991 geboren) zahlen dafür 90,00 € (zzgl. USt; ergibt 107,10 €). Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt aktuell 50,00 € (2021). Dieser Beitrag wird ggf. mit den Einnahmen verrechnet. Um ein Werk anzumelden muss man eine Werkanmeldung durchführen. Dazu gibt es eine Onlineplattform über die alle Stücke relativ schnell eingegeben werden können. Die Werkanmeldung erfolgt kostenlos.

    Über diese Online Plattform kann ich neben Werkanmeldungen u.a. auch Setlisten von gespielten Konzerten einreichen. Dadurch kann man dem Veranstalter die Einreichung abnehmen und stellt sicher, dass die Setliste tatsächlich bei der GEMA ankommt. Außerdem habe ich auf der Onlineplattform Einblick auf meine Kontobewegungen.

    Lohnt sich meine Mitgliedschaft?

    Auf der Homepage der GEMA gibt es ein Tool, zur Überprüfung ob eine Mitgliedschaft lohnenswert ist. Laut diesem würde sich meine Mitgliedschaft lohnen, da ich sehr viele LIVE Konzerte gespielt habe bei denen wir eigene Kompositionen gespielt haben. Da aufgrund der aktuellen Corona Regelungen jedoch keine LIVE Konzerte stattfinden hat sich meine Mitgliedschaft noch nicht gelohnt (Anmerkung: ich bin seit Januar 2020 Mitglied). Im Gegenteil, ich musste für die Produktion meiner eigenen CD Gebühren entrichten, die mir, nach Abzug der Verwaltungskosten wieder ausgeschüttet wurden. Hinzu kamen Jahresbeiträge und die Einmalzahlung der Mitgliedschaft. Aktuell ist mein GEMA Kontostand im negativen Bereich. Ich hoffe allerdings, dass er wieder steigt, sobald LIVE Konzerte stattfinden dürfen.

    Weiterführender Link

    GEMA


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  • Verwertungsgesellschaften – ein interessantes Thema

    Was machen Verwertungsgesellschaften?

    Nach Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages vertreten sie treuhänderisch Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Hier ein Beispiel: Laut §11 / §54 UrhG muss die Nutzung meiner Stücke angemessen vergütet werde. Um die Eintreibung und Verwaltung dieser Nutzungsgebühren kümmert sich eine Verwertungsgesellschaft. In Deutschland unterliegen Verwertungsgesellschaften der Aufsicht des deutschen Patent- und Markenamtes. Die gesetzliche Grundlage basiert auf dem Verwertungsgesellschaftengesetz.

    Welche Verwertungsgesellschaften gibt es?

    KurzbezeichnungName
    GEMAGesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
    GVLGesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH
    VG WortVerwertungsgesellschaft Wort
    VG Bild – KunstVerwertungsgesellschaft Bild – Kunst
    VG MusikeditionVerwertungsgesellschaft Musikedition
    GÜFAGesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH
    VFFVerwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH
    VGFVerwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH
    GWFFGesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH
    AGICOAAGICOA Urheberrechtschutz Gesellschaft mbH
    Corint MediaCorint Media GmbH
    TWFTreuhandgesellschaft Werbefilm mbH
    GWVRGesellschaft zur Wahrnehmung von Veranstalterrechten mbH
    Quelle: Deutsches Patent und Markenamt

    Für mich als Musikerin gibt es drei VG’s die sehr interessant sind. Diese drei VG’s möchte ich euch in meinen nächsten Beiträgen vorstellen. Los geht es heute mit der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL).

    Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL)

    Die GVL ist eine 1959 gegründete deutsche Verwertungsgesellschaft im Sinne des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG). Sie vertritt die Rechte von ausführenden Künstlern bzw. deren Tonträgerunternehmen. Treuhänderische Einnahmen werden von der VGL als Vergütung an ihre Mitglieder weitergeleitet. Solche Einnahmen entstehen z.B. durch die öffentliche Wiedergabe einer Aufnahme in Restaurants oder Kneipen oder durch die Ausstrahlung der Aufnahme im Radio oder Fernsehen. Neben Musikern können u.a. Schauspieler, künstlerische Sprecher, Stuntmen und Tänzer ihre Zweitverwertungsrechte der GVL übertragen. Im Geschäftsjahr 2019 beliefen sich die Gesamterträge der GVL auf 230 Millionen Euro (Quelle: Wikipedia).

    Tabelle: Unterschied GEMA – GVL

    GEMAGVL
    vertritt Rechte von Urhebern (Komponist, Textdichter) und Musikverlegernvertritt Rechte von ausführenden Künstlern (Musiker, Schauspieler, Synchronsprecher, etc.), Tonträgerherstellern, Musikvideoproduzenten
    Ausschüttung für die öffentliche Nutzung eines Werkes, einer KompositionAusschüttung an die Mitwirkenden einer Aufnahme, wenn diese im TV oder Radio genutzt wird.

    Wie nehme ich an der GVL teil?

    Einen Online Wahrnehmungsvertrag findet ihr auf der Homepage der GVL (Link siehe unten). Mit diesem wird die treuhänderische Wahrnehmung eurer Rechte auf die GVL übertragen. Wird nun eine Aufnahme bei der ihr mitgewirkt habt im TV oder Radio ausgestrahlt könnt ihr eure Mitwirkung an dieser Aufnahme über die Plattform „meine.GVL“ melden. Durch diese Meldung werdet ihr an den Ausschüttungen beteiligt. Die Höhe der Ausschüttungen hängt von mehreren Faktoren ab (Dauer und Uhrzeit der Ausstrahlung, Größe des Radiosenders, etc.). Eine Mitgliedschaft bei der GVL ist kostenlos.

    Ich habe keinen Wahrnehmungsvertrag mit der GVL abgeschlossen da ich bis jetzt noch bei keiner Radio- oder Fernsehproduktion mitgewirkt habe.

    Weiterführender Link:

    GVL


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