Seit einiger Zeit schreibe ich eigene Lieder mit deutschen Texten. Natürlich wollte ich meine Stücke auch der Öffentlichkeit zugänglich machen. Doch was muss ich dabei beachten? Was passiert, wenn mir jemand ein Stück klauen will? Wie bekomme ich das Urheberrecht an meinen Stücken? All diese Fragen haben mich damals beschäftigt, deshalb möchte ich in diesem Blog genauer darauf eingehen.
Auszüge aus dem Urhebergesetz (UrhG): Laut UrhG §1 genießen Urheber von Werken der […] Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Werke der Musik sind laut UrhG §2 Absatz 2 geschützte Werke. Der Urheber ist laut §7 der Schöpfer des Werkes. Das Urheberrecht (§11) schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
Das heißt also, sobald ich ein Lied schreibe bin ich automatisch die Urheberin und habe damit alle Urheberrechte und einen Anspruch auf Vergütung wenn meine Werke genutzt werden. Die Urheberrechte beinhalten außerdem u.a. das Recht der Veröffentlichung (§12 UrhG Veröffentlichungsgesetz, §17 UrhG Verbreitungsrecht) und der Vervielfachung (§16 UrhG Vervielfältigungsrecht). Laut deutschem Recht kann das Urheberrecht nicht abgelegt werden. Es gilt bis zu 70 Jahre nach dem Tod. Es ist keine Registrierung oder Anmeldung seitens des Erschaffers notwendig. Nur durch Nutzungsvereinbarungen (Lizenzen) können Urheberrechte auf andere übertragen werden.
Na, das sind ja schonmal gute Nachrichten, doch was tun, wenn gegen mein Urheberrecht verstoßen wird? Laut §97 UrhG habe ich Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz. Allerdings bin ich in diesem Fall in der Beweispflicht. Ich muss also nachweisen, dass ich tatsächlich die Urheberin bin.
„Ja, ich habe dieses Stück geschrieben – bitte glaubt mir!“ reicht allerdings nicht aus.
Doch welche Möglichkeiten habe ich mein Urheberrecht nachzuweisen? Ein rechtskräftiger Nachweis ist die Hinterlegung der Noten oder Aufnahmen bei einem gesetzlichen Vertreter (Rechtsanwalt oder Notar). Diese Methode ist rechtlich sicher, jedoch auch mit Kosten verbunden.
Hilfreich, jedoch nicht zwingenderweise ausreichend, ist es, die Vor-und Zwischenstufen des kreativen Prozesses auf zu bewahren. Das können z.B. erste Notizen mit Ideen für ein neues Lied sein. Es ist also ratsam alle Belege, die den Erstellungsprozess dokumentieren auf zu bewahren. Sinnvoll ist außerdem auch, das Erstellungsdatum festzuhalten.
Des Weiteren kann man das Stück per Einschreiben an die eigene Adresse senden. Der Poststempel dient dann als Nachweis, wann das Stück geschaffen wurde. Natürlich darf der Umschlag nicht geöffnet werden. Diese Methode ist jedoch leider umstritten, da hier eine Manipulation nicht ausgeschlossen werden kann.
Ebenfalls hilfreich für den Nachweis des Urheberrechts sind Aussagen Dritter. Jedoch wird auch hier von Fall zu Fall entschieden, ob solche Aussagen als Urhebernachweis rechtskräftig sind.
Über die Rechtskräfigkeit eines YouTube Uploads als Urhebernachweis habe ich leider keine offiziellen Informationen gefunden.
Nun wollt ihr wissen, was ich mache um mein Urheberrecht nachzuweisen?
Ich habe mir tatsächlich schon Stücke per Einschreiben geschickt. Im Internet gibt es auch Plattformen, bei denen man Stücke gegen Bezahlung registrieren kann. Jedoch darauf habe ich seither verzichtet.
Auch interessant: §32a UrhG – dieser sogenannte „Fairness“ Paragraph besagt, dass die Bezahlung des Urhebers verhältnismäßig und fair gemäß den Erträgen sein muss. Vergebe ich also eine Lizenz für ein Stück zu bestimmten Konditionen, und dieses Stück erzielt dann enorme finanzielle Einnahmen, kann ich laut §32a UrhG eine nachträgliche angemessene Vergütung einfordern.
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